header_fs_fasnacht_08

www.freierschweizer.ch

  • News
    • Schlagzeilen
    • Schlagzeilen Archiv
  • Abo-Service
  • Preise und Leistungen 2012
  • Redaktion
  • Bildergalerie
  • Videos
  • Impressum
  • Marktplatz
    • Forum
    • Flohmarkt
    • Gesamtes Forum
  • Agenda
  • Links

Das Wetter

Das Wetter heute

Zufallsbild

Bockabig 08 24  
mit
auto-suter_08
szkb_08
Bundesgericht entschied gegen Storenkonstruktion Drucken E-Mail
Montag, 19. Juli 2010
Die feste Storenkonstruktion beim Swiss Chalet in Merlischachen muss abgebaut werden. Das entschied das Bundesgericht. Für den Rückbau wird Prinz Joseph Seeholzer allerdings mehr Zeit einberaumt, als vom Bezirksrat ursprünglich gefordert.

avd. Die grüne Storenanlage beim Swiss Chalet in Merlischachen verfügt über massive Träger und Querbalken. Nach Ansicht der Ortsbildkommission und der kantonalen Denkmalpflege wird  dadurch das Swiss Chalet wesentlich beeinträchtigt. Das Gebäude ist im kantonalen Inventar der geschützten Bauten eingetragen; Veränderungen daran müssen erhöhten Anforderungen genügen.

Nach dem Bezirksrat, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht schloss sich im Urteil vom 1. Juli nun auch das Bundesgericht dieser Meinung an. Joseph Seeholzer und sein Team haben nun bis 31. Oktober Zeit, die Storenkonstruktion abzubauen und durch mobiles und leichtes Material zu ersetzen.

Einigkeit der Gerichte
Früher zierten rotweiss gestreifte Sonnenstoren und Sonnenschirme das Gartenrestaurant. Im Juli 2007 ersetzte Seeholzer diese durch besagte Storenkonstruktion. Das blieb dem Bezirksrat nicht unbemerkt, der von Seeholzer verlangte, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.

Am 30. August 2007 reichte Seeholzer das Baugesuch ein. Die kantonale Denkmalpflege und die Ortsbildkommission erhoben darauf ihren Einwand, die Storenanlage stelle eine weseentliche Beeinträchtigung des wertvollen Gebäudes.

Im Beschluss vom 11. Juni 2008 verfügte der Bezirksrat, die Baubewilligung nicht zu erteilen und dass die Konstruktion innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses zurückzubauen ist.

Am 27. Januar 2009 wies der Regierungsrat eine Verwaltungsbeschwerde von Seeholzer ab, der danach gegen diesen Entscheid an das Verwaltungsgericht Schwyz gelangte. Doch auch dieses wies die Beschwerde am 27. Oktober 2009 ab.

Weitere Abklärungen
Als letzte Instanz rief Seeholzer das Bundesgericht auf. Dieses klärte zuerst, ob für die Storenkonstruktion überhaupt eine Bewilligung benötigt wird, was Joseph Seeholzer anzweifelte.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden dürfen. Als Bauten und Anlagen «gelten nach Rechtssprechung künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen.» Da die dauerhafte Storenkonstruktion zu einer gewissen Nutzungserweiterung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht führt, ist sie bewilligungspflichtig.

Bezüglich der erhöhten Anforderungen an den Schutz des Ortsbilds ist das Bundesgericht der gleichen Meinung wie die vorhergehenden Instanzen.

Da Seeholzers Bundesgerichtsbeschwerde in den massgebenden Punkten abgelehnt wurde, muss er für die Gerichtskosten von 3000 Franken aufkommen. Die feste Storenkonstruktion muss er entfernen und sie durch eine mobile, leichte Lösung ersetzen.
In einem Punkt behielt Joseph Seeholzer allerdings Recht: Mit dem Rückbau der Anlage kann er sich bis am 31. Oktober dieses Jahres Zeit lassen.

Der Bezirksrat forderte eine Frist von 30 Tagen. Als Grund gibt das Bundesgericht an, dass das Gartenrestaurant im Sommer ohne erhebliche Beeinträchtigungen weitergeführt werden soll.

Unabhängig dieses Urteils wird die Sachlage weiter abgeklärt, da noch Unklarheiten bestehen. Der FS wird in einer der nächsten Ausgaben darüber informieren.
 
< Zurück   Weiter >
[ Zurück ]
fusszeile