| Ehe- und Erbrecht sind vielschichtig |
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| Donnerstag, 1. Dezember 2011 | |
![]() Auf Einladung des Vereins Weiterbildung referierte Rechtsanwalt und Notar Hansjörg Ulrich am letzten Dienstagabend im kleinen Saal des Zentrums Monséjour zum Thema Ehegüterrecht und Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten. bro. Gemäss Leitbild fördert und koordiniert der Verein Weiterbildung im Bezirk Küssnacht die Aus- und Weiterbildung und veröffentlicht entsprechende Anlässe. Diese Veranstaltungen stehen grundsätzlich der ganzen Bevölkerung des Bezirks Küssnacht offen. Die Präsidentin des Vereins, Yvonne Chappell, begrüsste die BesucherInnen, welche vorwiegend mittleren und älteren Jahrgangs waren. Sie liessen sich von Hansjörg Ulrich, Küssnacht, über die Möglichkeiten und Varianten hinsichtlich Ehegüter- und Erbrecht informieren. Zuerst stellte er sich kurz vor. Hansjörg Ulrich ist in Küssnacht geboren, hat nach der Matura in Fribourg das Jus-Studium abgeschlossen und ist seit 1995 als Rechtsanwalt und Notar in Küssnacht tätig. Gleichzeitig führt er das Grundbuch- und Konkursamt und hat, infolge der zahlreichen Grundstücküberschreibungen (eine Initiative möchte, dass der Bund per 1.1.2012 eine Erbschafts- und Schenkungssteuer einführt) bis Ende Jahr alle Hände voll zu tun. Verträge schützen vor Überraschungen Zuerst erläuterte Hansjörg Ulrich die drei Varianten des Güterrechts, nämlich die Gütertrennung, die Gütergemeinschaft sowie die Errungenschaftsbeteiligung. Gut verständlich erklärte er Vor- und Nachteile, insbesondere bei Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod eines Ehegatten. Eine Verbesserung der Stellung der Frau wurde mit der Anpassung des Erbgüterrechts im Jahre 1988 erreicht. Vorher erhielt die Frau nämlich nur 1⁄3 und 2⁄3 gingen an den Mann resp. die Kinder. Heute wird die Errungenschaft jedes Ehegatten hälftig geteilt. Die Gütertrennung – ein eher seltener Güterstand in der Schweiz – könne er seinen Klienten nur in speziellen Fällen empfehlen. Für eine traditionelle Familienform sei dieser Güterstand in der Regel nicht geeignet. Die Gütergemeinschaft schaffe besondere Begünstigungsmöglichkeiten bei kinderlosen Ehegatten. Am wichtigsten sei jedoch die Errungenschaftsbeteiligung, dem alle Ehegatten unterstehen, welche nicht etwas anderes vereinbart haben (gesetzlicher Güterstand). Hier kann der überlebende Ehepartner vor allem in Konkurrenz mit gemeinsamen Kindern durch Zuweisung der gesamten Errungenschaften beider Ehegatten begünstigt werden. Bereits das Gesetz sieht mit diesem Güterstand eine gute Absicherung des überlebenden Ehegatten vor. Vertraglich bestehe jedoch die Möglichkeit, noch bessere Begünstigungen vorzunehmen und die Nachlassteilung in die richtigen Bahnen zu lenken. Die einfachste und direkteste Begünstigung des überlebenden Ehegatten bildet jedoch der Erbverzichtsvertrag, mit welchem die Kinder zugunsten ihrer Eltern beim Tode des ersten Elternteils auf ihren Pflichtteilsanspruch verzichten. Die Nachkommen erben erst, wenn auch der zweite Elternteil verstorben ist. Dieser Erbverzichtsvertrag muss von den Eltern und den Kindern unterzeichnet und öffentlich beurkundet werden. Neue Lebensformen Schwieriger ist die Ausgangslage bei den heutigen Patchwork-Familien, das heisst, wenn die Ehegatten nicht nur gemeinsame Kinder haben. Besonders in dieser Situation ist es wichtig, die erbrechtliche Situation bereits zu Lebzeiten zu überdenken, hängt es ansonsten doch weitgehend von Zufälligkeiten ab, welche Nachkommen mehr oder weniger erben. Denn, so weiss Hansjörg Ulrich aus seiner langjährigen Erfahrung, allzu schnell kann aus eitel Sonnenschein ein schwarzes Gewitter entstehen. Ehe- und Erbverträge können jederzeit wieder aufgelöst oder abgeändert werden, es müssen einfach alle Vertragsparteien einverstanden sein. Für Hansjörg Ulrich ist es wesentlich, dass ein Konsens zwischen den Ehegatten resp. zwischen den Eltern und Kindern gefunden und eine möglichst einfache und klare Regelung getroffen wird. Und noch etwas rät er den interessierten Anwesenden: «Wenn sie ein eigenhändiges Testament schreiben, lassen sie dieses von einer Fachperson kurz prüfen. Schon manches gutgemeinte Testament bildete Anlass für schwierige Auslegungsfragen und damit Streitigkeiten unter den Erben. Keine eigentliche Begünstigung, jedoch eine effektive Besserstellung bei der Abwicklung des Nachlasses kann erreicht werden, wenn der überlebende Ehegatte als Willensvollstrecker eingesetzt wird. Es vereinfacht vieles, insbesondere auch in Bezug auf die Verfügung über die Bankkonten.» Sein Tip zum Schluss: «Die Broschüre mit dem Titel Das Ehe und Erbrecht in der Schweiz, herausgegeben von der Schwyzer Kantonalbank, enthält alle wichtigen Fakten.» |
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