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Entlassener erhält rund 90000 Franken Drucken E-Mail
Montag, 5. Oktober 2009
Der ehemalige Leiter der Regionalen Amtsvormundschaft Küssnacht, Goldau, Steinen, Steinerberg und Lauerz erhält eine Entschädigung von rund 90000 Franken inklusive Zinsen. Dies hat das Bundesgericht kürzlich entschieden.

avd. Das Bundesgericht befand, dass bei der Entlassung des Mannes Verfahrensvorschriften missachtet worden sind. Damit stützt es den vorinstanzlichen Entscheid des Schwyzer Verwaltungsgerichts. Die beteiligten Gemeinden müssen dem Mann unter solidarischer Haftbarkeit insgesamt Fr. 84364.50 zahlen. Mit Zinsen gibt das rund 90000 Franken. Dieser Betrag wird nach dem Verteilschlüssel der Gemeinden ausbezahlt, der nach der Anzahl Mandate in der Regionalen Amtsvormundschaft aufgeteilt ist. Demnach entfallen etwa 70 Prozent der Entschädigungszahlung auf den Bezirk Küssnacht. Es müssen keine Nachtragskredite beantragt werden. Der Mann erhält zusätzlich eine Parteientschädigung von 2800 Franken. Wie aus dem Urteil des Bundesgerichts hervorgeht, übernahm der Mann M. im Jahr 2001 die Funktion als Leiter der Regionalen Amtsvormundschaft Küssnacht, Goldau, Steinen, Steinerberg und Lauerz. Weil die Betreuungs- und  Beratungsaufgaben und damit verbunden auch die administrative Arbeit massiv zugenommen haben, wurde im Hinblick auf eine allfällige  Reorganisation und Personalaufstockung eine externe Beraterfirma beauftragt, eine Analyse zu erstellen. Daraufhin wurden verschiedene Lösungen diskutiert. Der Leiter informierte an einer Sitzung mit der Verwaltungskommission der Regionalen Vormundschaft vom 9. März 2005, dass er beabsichtige, ins 2. Glied zu treten. Zugleich wollte M. die Sachbearbeitung und die Mandatsführung von Altersbeistandschaften übernehmen. Diesem Wunsch kam die Verwaltungskommission entgegen. Sein Antrag, die administrative Leitung innerhalb des Dienstes sowie das Sekretariat der Verwaltungskommission beizubehalten, wurde dagegen abgelehnt.

Sitzung fand ohne M. statt
Statt dessen wurde auf den 1. September 2005 ein neuer Amtsvormund mit einem Pensum von 80 Prozent angestellt. Im Verlaufe des Jahres 2006 verschlechterte sich die gesundheitliche Situation des M. zusehends, so dass er ab Mitte Dezember 2006 die Arbeit wegen eines Burnout-Syndroms aussetzen und auf Veranlassung der Präsidentin der Verwaltungskommission psychologisch betreut werden musste.
In der Abwesenheit von M. fand am 1. März 2007 eine Sitzung der Regionalen Amtsvormundschaft statt, welche unter anderem seinen krankheitsbedingten Ausfall zum Gegenstand hatte. Die Präsidentin der Verwaltungskommission orientierte Ende des Monats sowohl die behandelnde Psychologin wie auch den Betroffenen selber telefonisch darüber. Am 31. Mai 2007 erfolgte eine Aussprache zwischen M. und Vertretern der Verwaltungskommission der Regionalen  Vormundschaft, und am 19. Juli 2007 konnte dieser zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stellung nehmen.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 kündigte die Verwaltungskommission der Regionalen Amtsvormundschaft das Arbeitsverhältnis auf den 30. November 2007, unter sofortiger Freistellung bis zum Ablauf der  Kündigungsfrist. Als Begründung wurde angeführt, gemäss Besprechung vom 31. Mai 2007 und der nachfolgenden Anhörung sei gegenseitig vereinbart worden, dass die Tätigkeit als Sachbearbeiter der Regionalen Amtsvormundschaft nicht mehr durch M. wahrgenommen werden könne.  M. liess darauf beim Verwaltungsgericht Schwyz Klage einreichen. Das Verwaltungsgericht betrachtete die Kündigung zwar als sachlich begründet. Im Rahmen der Kündigung sei aber der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die korrekte Vorgehensweise hätte demgegenüber darin bestanden, diesen zuerst zu einem Gespräch über die weitere berufliche Zukunft einzuladen und nach dessen Anhörung über eine allfällige Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beraten. M. bekam also teilweise Recht, worauf die betroffenen Bezirke und Gemeinden beim Bundesgericht Beschwerde einreichten. Dieses kam zum Schluss, dass «sich die Annahme der Vorinstanz als vertretbar erwies, wonach die Kündigung bereits im März 2007 festgestanden habe, ohne dass sich M. vorgängig dazu habe äussern können. Sie ging daher zu Recht davon aus, bei der Kündigung vom 24.  Juli 2007 sei das rechtliche Gehör von M. verletzt worden.» Für M. ist das Urteil zu seinen Gunsten befriedigend, wie sein Anwalt gegenüber dem FS mitteilte. Es zeige sich, dass es sich gelohnt habe, für sein Recht zu kämfen. M. hat sich in der Zwischenzeit neu orientiert.
 
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